Wer seine Steuern nicht pünktlich bezahlt, muss mit Säumniszuschlägen in Höhe von 1% pro angefangenem Monat rechnen, ein teurer Kredit, und dabei kann man sich nicht mit langen Banklaufzeiten herausreden. Um bei einer Zahlung per Überweisung oder Lastschrift diesen vorzubeugen, räumt das Finanzamt nämlich eine Schonfrist von drei Tagen ein, d.h. die Säumniszuschläge fallen nicht an, wenn die Zahlung innerhalb der drei Tage nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt.
Sollte die Zahlung trotz pünktlicher Abbuchung vom eigenen Konto verspätet bei dem Finanzamt eingehen, kann der Steuerzahler die Verantwortung nicht auf die Dauer der Bankvorgänge schieben. Da das Finanzamt in der Wahl seines Kreditinstituts frei ist, darf es sich auch für eine Bank entscheiden, die aufgrund ihrer geringen Kundenfrequenz länger bei den Buchungsvorgängen dauern, so das Finanzgericht Hamburg (Az. 1 K 249/06).
Wer die Steuerschuld in allerletzter Sekunde begleichen will, hat schlechte Karten. Eine Barzahlung vor Ort ist nicht möglich und auch die Abgabe von Schecks bedarf einer Vorlaufzeit von drei Tagen, da ein Scheck nach einer Gesetzesänderung zum Jahresbeginn erst nach drei Tagen als gutgeschrieben gilt. Ist dies auch nur einen Tag nach dem Fälligkeitsdatum der Fall, müssen die Säumniszuschläge gezahlt werden, da es bei dieser Zahlungsart keine Schonfrist gibt.
Experten und Verbraucherschützer raten deshalb allen Bürgern und Unternehmen, sich diesen teuren Kredit durch eine pünktliche Begleichung der Steuerschuld zu ersparen. Dies erfolgt am einfachsten durch das Lastschrifteinzugsverfahren, wenn man Sorge hat, die Überweisung nicht früh genug zu tätigen. Ein weiterer Vorteil des Bankeinzugsverfahrens besteht darin, dass hier auftretende Verzögerungen der Bank und nicht dem Bürger angelastet werden.
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