Nicht nur Mietzahlungen können rückständig sein, es gibt auch Situationen, in denen der Vermieter seinem Mieter Geld schuldig bleibt wie z.B. die Nebenkostenerstattung oder die Auslage für Handwerker-Kosten.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Mieter in diesen Fällen die Miete kürzen. Ein Beispiel: Laut Betriebskostenabrechnung stehen dem Mieter 100 Euro zu, aber der Vermieter überweist das Geld nicht. Der Mieter hat dann das Recht, seine Miete einmalig um diesen Betrag, also 100 Euro zu kürzen. Bei der Überweisung der Mieter sollte er im Verwendungszeck dies entsprechend vermerken. Gegen dieses Vorgehen kann der Vermieter auch rechtlich nichts einwenden.
In manchen Mietverträgen ist zu lesen, dass eine solche “Aufrechnung” untersagt ist, doch diese Klauseln sind nicht zulässig. Allerdings muss der Mieter den Vermieter über die anstehende Mietkürzung informieren und zwar mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Mietzahlung. Diese Information muss dem Vermieter schriftlich vorliegen. Da eine eigenhändige Unterschrift für diese Mitteilung nicht notwendig ist, kann sie auch per E-Mail oder SMS erfolgen.
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