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Endlich geschafft – der Eigenheim-Kredit von 200.000 Euro ist abbezahlt. Jedoch steht die Grundschuld zugunsten der Bank immer noch im Grundbuch, da diese nicht automatisch gelöscht wird. Dadurch besteht das theoretische Risiko einer Zwangsvollstreckung, bestätigte der Bonner Notar Michael Uerlings. „Weil die Grundschuld ein abstraktes Sicherungsrecht ist, kann der Gläubiger jederzeit die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne zu beweisen, dass er Inhaber der Forderung ist.“ Losgelöst vom Bestand der zugrundeliegenden Kreditforderung führt also die Grundschuld gewissermaßen ein Eigenleben.

In einem solchen Fall kann sich der Immobilieneigentümer mit einer Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen und wird den Prozess auch gewinnen, wenn er die Bezahlung der Kreditforderung beweisen kann, so der Sprecher der Rheinischen Notarkammer. Den Beweis erbringt eine so genannte Löschungsbewilligung, die man sich unbedingt bei Erfüllung der Kreditforderung von der Bank aushändigen lassen soll. Denn nur mit dieser Bewilligung erlaubt die Bank die Löschung der Grundschuld. Handelt es sich um eine sogenannte Briefgrundschult, sollte man sich unbedingt den Grundschuldbrief aushändigen lassen. Beide Dokumente sollte der Immobilieneigentümer gut aufbewahren, damit er gegen mögliche unredliche Gläubiger Beweise in der Hand zu hat.

Die Grundschuld kann auch durchaus im Grundbuch stehen gelassen werden, das hätte folgenden Vorteil: Bei einem späteren neuen Kredit kann die alte Grundschuld dem Gläubiger als Sicherung dienen. Dadurch würde man etwa 375 Euro sparen, die für die Löschung der Grundschuld bei dieser Höhe anfallen würde sowie die Kosten für die Neubestellung würden auch entfallen, was bei 200.000 Euro etwa 750 Euro sind. Sollte der neue Kredit jedoch bei einer anderen Bank aufgenommen werden, würde diese Ersparnis eventuell wieder aufgefressen, da die Grundschuld ja auf den neuen Kreditgeber umgeschrieben werden muss.

Lohnt sich also das mögliche Risiko, um Kosten zu sparen? Es kann ja auch beim Stehenlassen der Grundschuld dazu kommen, dass diese von einem neuen Gläubiger in Anspruch genommen wird, einer „Heuschrecke“, an die die Bank die Grundschuld abgetreten hat.

Da die Löschung der Grundschuld über einen Notar beantragt werden muss, wird Notar Uerlings immer wieder mit solchen Fragen konfrontiert. Er sagt: „Jüngeren Mandanten, die auf absehbare Zeit vielleicht einen neuen Kredit in Anspruch nehmen wollen, rate ich dazu, die Grundschuld stehen zu lassen.“ Anders sehe er dies bei älteren Leuten. „Die sollten ihren Erben ein sauberes Grundbuch hinterlassen, damit diese sich nicht damit herumärgern müssen, dass sie benötigte Unterlagen nicht mehr auffinden.“

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