Was soll schon schiefgehen, einem guten Freund oder Verwandte durch eine Bürgschaft aus einer vorübergehenden finanziellen Notlage helfen, wenn sie von der Bank ansonsten keinen Kredit bekommen?
Des „Berliner Kuriers“ zufolge warnen die Experten der Arag-Rechtsschutzversicherung davor, denn sollte der Schuldner den Kredit nicht mehr abzahlen können oder wollen, hält sich die Bank eben an den Bürgen und zögern auch nicht, ihre Forderung durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken zu lassen. Ein Bürgschaftsvertrag bleibt auch noch wirksam, wenn der Gerichtsvollzieher beim Bürgen bereits alles Pfändbare gepfändet hat und somit bleibt dieser auch weiterhin auf den Schulden sitzen.
Deshalb raten die Arag-Experten den Bürgen darauf zu achten, das Risiko zu mindern, indem sie eine Ausfallbürgschaft leisten. Bei einer Ausfallbürgschaft ist die Bank dazu verpflichtet, mit allen Mitteln zu versuchen, das Geld erst beim Schuldner einzutreiben. Erst nach einer erfolglosen Zwangsvollstreckung muss der Bürge für die Rückzahlung aufkommen.
Eine weitere Risikominderung ist die Zeit-Bürgschaft. Das bedeutet für den Bürgen: Nimmt die Bank ihn nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Kreditvergabe in Anspruch, ist er von seinen Verpflichtungen entbunden. Eine weitere Möglichkeit bietet die Bürgschaft über einen Höchstbetrag, den man im Notfall auch verschmerzen kann.
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