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Seit fast zehn Jahren haben Privatleute die Möglichkeit, sich von ihren erdrückenden Schulden durch die so genannte Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung zu befreien. Einfach erklärt bedeutet das, dass der Schuldner, der seine Gläubiger nicht mehr bedienen kann, über einen Zeitraum von sieben Jahren hinweg bis auf einen nicht pfändbaren Teil auf sein Einkommen verzichtet. Das wird den Gläubigern zugesprochen. Nach den sieben Jahren ist der Schuldner schuldenfrei. Steuerstrafrechtsexperte Franz Bielefeld aus der Münchner Kanzlei RP Richter & Partner erklärt, dass nur “redliche Schuldner” die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen dürfen. Wer bestimmte Straftaten begangen hat es offene Forderungen aus “vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen” oder Geldstrafen gibt, für den kommt eine Restschuldbefreiung nicht in Frage. Bislang war es unklar, ob Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung auch zu den Ausschlusskriterien für eine Restschuldbefreiung gehören, auch bei den Finanzgerichten herrschte in dieser Frage Uneinigkeit.

Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil im Sommer diesen Jahres für Klarheit, aber auch für Diskussionen gesorgt (Az.: VII R 6/07). Nach Auffassung der Münchner Richter sei Steuerhinterziehung nicht mit Betrug, Raub oder ähnlich schwer gelagerten Straftaten zu vergleichen. Steuerhinterziehung sei auch nicht zwangsläufig eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, deshalb müsste es auch für Steuerschulden die Möglichkeit der Restschuldbefreiung geben. Angesichts des Urteil des Bundesgerichtshof, nachdem Steursünder zukünftig härter zu bestrafen sind, löste das Urteil des Bundesfinanzhofs Verwunderung aus.

Nach den Plänen des Bundesjustizministeriums soll die Insolvenzordnung in Kürze geändert werden. Dann sollen Schuldner, die wegen einer Straftat zu mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sind, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden, vorausgesetzt, der Gläubiger, gegen den sich die Tat richtete, beantragt eine Ablehnung. Damit sind Steuerstraftaten ausdrücklich eingeschlossen und in dem Fall müssten die zuständigen Finanzbehörden den Ablehnungsantrag stellen. Noch ist unklar, wann diese Gesetzesänderung verabschiedet wird, derzeit liegt sie zur Abstimmung beim Bundestag.

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