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Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln dürfen Kosten, die bei einem Streit zwischen Vermieter und Bank um ein Darlehen, entstehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden - vorausgesetzt, das Darlehen wurde zum Bau oder Kauf des Hauses oder zur Finanzierung von Erhaltungsaufwand aufgenommen (Az.: 10 K 1272/07).

Im konkreten Fall beauftragte ein Vermieter einen Rechtsanwalt, weil der Darlehensvertrag mit seiner Bank seiner Ansicht nach aufgrund Verstoßes gegen das Haustürwiderrufs- und Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Seine diesbezügliche Klage vor dem Landgericht wurde abgewiesen, der Kläger musste die Kosten selbst tragen. Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung dieser Kosten als Werbungskosten mit der Begründung ab, dass die Klage auf der privaten Vermögensebene stattgefunden habe, die steuerlich nicht von Bedeutung ist.

Die Kölner Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht: Wenn Aufwendungen für Rechtsverfolgungen durch eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit veranlasst sind, dann sind sie als Werbungskosten zu verstehen, da Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen definiert sind. Dies trifft den Richtern zufolge im vorliegenden Fall zu. Auch wenn das Darlehen selbst nicht zu steuerlichen Einnahmen führt, stellen alle mit diesem Darlehen zusammenhängenden Aufwendungen abzugsfähige Werbungskosten dar. Dazu gehören u.a. Kreditbearbeitungskosten, Aufwendungen für einen Finanzmakler, Gebühren für eine Grundschuldbestellung und eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Obwohl der Bundesfinanzhof in einem Urteil bereits erklärt hat, dass Notar- und Rechtsanwaltskosten, die bei der Aufhebung eines Kaufvertrags entstehen, als Werbungskosten gelten dürfen (Az.: IX R 45/05), legte die Finanzverwaltung im vorliegenden Fall gegen das Urteil Revision ein.

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