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Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz muss ein Firmeninhaber, der ein Unternehmen übernommen hat, nicht für Ansprüche haften, die sich aus der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung des Vorgängers ergeben (L 4 R 366/07).

Im konkreten Fall hatte ein Mann im Jahr 2002 ein Einzelhandelsgeschäft übernommen und mit der Neuanmeldung des Gewerbes eine neue Betriebsnummer und eine neue Arbeitgeberkontonummer von der zuständigen AOK erhalten. Eine Betriebsprüfung Ende des Jahres 2003 ergab, dass für die Jahre 1999 und 2000 noch Sozialversicherungsbeiträge offen waren, die der aktuelle Firmeninhaber zahlen sollte. Der Mann klagte ohne Erfolg vor dem Sozialgericht Koblenz.

Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung der Vorinstanz und die Bescheide, die sich daraus ergeben hatten, jedoch auf. Begründung: Eine gesetzliche Grundlage, nach der ein Firmeninhaber für die Schulden durch zu niedrig oder gar nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängers haftet, gibt es nicht. Die Versicherungen müssen die Ansprüche gegenüber dem früheren Inhaber geltend machen.

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